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FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
- BFH, 29.09.1999 - II R 22/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
Die Mietspiegel der Finanzverwaltung sind in der Regel geeignete Schätzungsgrundlagen für die Ermittlung der üblichen Miete (vgl. BFH, Urteil vom 10.08.1984 III R 41/75 , BStBl II 1985, 36). - BVerfG, 19.10.1966 - 2 BvR 652/65
Verfassungsgemäßheit des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
Bei der Anwendung des Mietspiegels beruft sich das FA darauf, daß die Stadt B. aufgrund einer Verordnung zu § 80 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) vom 31.03.1967 (BStBl II 1967, 166) für die Anwendung des Vervielfältigers der Gemeindegrößenklasse über 10.000 bis 50.000 Einwohner zugeordnet wurde. - FG Niedersachsen, 27.08.1996 - I 119/90
Bewertung; Einheitsbewertung bei nicht preisgebundenen Mietwohngrundstücken
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
Zwar hat der Senat Bedenken, ob dies auch für die Anwendung der Mietspiegelgruppe "g" gilt (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1996 I 119/90, EFG 1997 S. 8). - FG Niedersachsen, 20.04.1993 - I 156/90
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
Wie der Senat bereits im Urteil vom 20. April 1993 (I 156/90) ausgeführt hat, ist es nicht sachgerecht, bei der Feststellung von Einheitswerten unterschiedliche Herstellungsjahre zugrundezulegen einerseits bei der Anwendung des Vervielfältigers und andererseits bei der Ermittlung der üblichen Miete nach dem Mietspiegel.
- FG Niedersachsen, 15.04.1997 - I 129/92
Bewertung; Bewertung eines unter Denkmalschutz stehenden renovierten Gebäudes
Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Baujahr sowohl bei der Bestimmung des Vervielfältigers als auch bei der Bemessung der Miete nur einheitlich berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1993 I 156/90 und vom 21. Jan. 1997 I 195/93).